Umwidmungsverfahren für Batteriespeicher: Fachliche Begleitung
Umwidmungsverfahren für Batteriespeicher: fundierte Gutachten, klare Kommunikation und effiziente Behördenabstimmung bis zum Umwidmungsbeschluss.
Wir begleiten Sie von der ersten Idee bis zum rechtskräftigen Umwidmungsbeschluss. Bereits in der frühen Planungsphase übernehmen wir die fachliche und zeitliche Abstimmung mit Behörden, Amtssachverständigen und Standortgemeinden, transparent und lösungsorientiert. Auf Basis der behördlichen Anforderungen bereiten wir Ihre Einreichunterlagen umfassend auf, damit Batteriespeicher effizient und nachhaltig realisiert werden können.
Im Umwidmungsverfahren für Batteriespeicher ist die Flächenwidmung meist der erste Schritt, denn sie muss in der Regel vorliegen, bevor das Anlagenverfahren beginnt. Fehlt sie, droht die Versagung. Raumordnung ist Landesrecht, deshalb unterscheiden sich die Vorgaben je nach Bundesland. In Oberösterreich besteht für eigenständige Speicher ein Widmungserfordernis; in der Praxis wird meist Bauland vorgesehen, zum Beispiel als Betriebsbau-, Industrie- oder Sondergebiet, eine Sonderausweisung im Grünland wird fachlich kritisch gesehen. Speicher als Nebenanlage einer Photovoltaik- oder Windanlage können dagegen unter bestimmten Voraussetzungen auf deren Sonderausweisung im Grünland zulässig sein: Speicher für kurzfristige Überschüsse in der Regel ohne weiteres, Speicher mit größerer Dimensionierung mit einer Ergänzung der Widmung. Ob Nebenanlagen in einem Beschleunigungsgebiet widmungsneutral sind, ist nach den geltenden landesrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Zeitlich bestimmt die Widmung daher häufig den Takt des Projekts: In der Regel muss die Widmung vorliegen, bevor das Anlagenverfahren nach Elektrizitäts- oder Gewerberecht beginnt; danach folgt gegebenenfalls das Baurecht.
Das Umwidmungsverfahren selbst ist öffentlich. In Oberösterreich wird der Entwurf mit Behörden und Interessenvertretungen abgestimmt, danach liegt er in der Regel vier Wochen zur Einsicht auf, betroffene Grundeigentümer:innen werden verständigt, und der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der Stellungnahmen. Zuständig ist die Standortgemeinde, die Landesregierung genehmigt den Widmungsakt, auf eine bestimmte Widmung besteht kein Rechtsanspruch. Betroffene haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren der Landesregierung keine Parteistellung, im Verfahren der Gemeinde können sie aber Anregungen und Einwendungen vorbringen. Liegt der Standort in oder nahe einem Europaschutzgebiet, gelten die Prüfungen nach Art. 6 Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 der FFH-Richtlinie, eine Ausnahme setzt neben zwingenden Gründen insbesondere das Fehlen zumutbarer Alternativen und geeignete Ausgleichsmaßnahmen voraus, und je nach Projekt kann eine Umweltprüfung des Plans nötig sein. Ob für kleine Bauwerke oder Nebenanlagen eine Widmung entbehrlich ist, richtet sich nach den gesetzlichen Ausnahmen und den Umständen des Vorhabens. Wer ein Umwidmungsverfahren für einen Batteriespeicher vorbereitet und mehrere Flächen vergleicht, legt die Widmungsvoraussetzungen jeder Fläche am besten früh nebeneinander. Sie erhalten fachlich fundierte und belastbare Gutachten, und wir sprechen mit Bürger:innen, Gemeinden und Grundstückseigentümer:innen auf Augenhöhe.
Vorbereitet wird das Verfahren durch die Fachbeiträge zur Umwidmung für Speicher. Im Anschluss unterstützt die fachliche Begleitung der Bewilligungsverfahren für Batteriespeicher bei der Genehmigung. Welche Technik am Standort vorgesehen ist, beschreibt die Beratung und Planung der Anlagenausstattung. Für PV-Projekte gibt es die Begleitung des Umwidmungsverfahrens für Agri-PV und Freiflächen.

