Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) für Windkraft in Deutschland
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für Windkraft: Wir erfassen die Arten am Standort und erstellen den saP-Bericht für Ihr Verfahren in Deutschland.
Unser Biologieteam begleitet Sie durch das Verfahren. Wir führen naturschutzfachliche Detailerhebungen durch, um das Vorkommen besonders und streng geschützter Arten im Untersuchungsgebiet zuverlässig zu erfassen, etwa Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Insekten und Pflanzen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für Windkraft untersucht, ob das Vorhaben Verbotstatbestände für geschützte Arten auslöst und wie sich diese durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen abwenden lassen. Maßstab sind die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG.
Für Windenergieanlagen gelten Besonderheiten. Bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sieht § 45b BNatSchG eine abgestufte Prüfung vor: Je nach Entfernung zum Brutplatz, also im Nahbereich, im zentralen oder im erweiterten Prüfbereich, wird das Tötungsrisiko unterschiedlich bewertet. Welche Brutplatzkartierungen erforderlich sind, richtet sich nach den artspezifischen Prüfbereichen des § 45b BNatSchG, der Datenlage und den im Bundesland geltenden fachlichen Vorgaben. Zuerst fragt man vorhandene Verbreitungsdaten der Fachbehörden ab, weitergehende Kartierungen sind bei begründeten Anhaltspunkten nötig. Nicht von § 45b erfasst sind unter anderem der Vogelzug, Störungen und die Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Dafür gilt weiterhin die allgemeine Prüfung nach § 44 BNatSchG. In ausgewiesenen Windenergiegebieten greifen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachte Regeln. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab und unterscheidet sich je nach Bundesland. Ob und in welchem Umfang weitergehende Kartierungen erforderlich sind, richtet sich nach Art, Standort, Datenlage und den fachlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslands. Für die Errichtungsphase gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff. BNatSchG.
Als Schutzmaßnahmen kommen bei Brutvögeln Antikollisionssysteme oder phänologische Abschaltungen in Betracht. Bei Fledermäusen richtet sich die vertiefte Betrachtung nach den vorkommenden Arten, der Standortlage und den fachlichen Vorgaben des Bundeslands. Die Aktivität in Rotorhöhe wird insbesondere durch Gondelmonitoring und je nach Fragestellung durch weitere geeignete Messanordnungen erfasst, und daraus wird ein Abschaltalgorithmus abgeleitet. In der Nähe bedeutender Quartiere sind zusätzliche Untersuchungen nötig. Abschaltungen gelten nur bis zu einer gesetzlich festgelegten Ertragsminderung als zumutbar. Lässt sich ein Verbotstatbestand trotz Maßnahmen nicht ausschließen, kommt eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nur unter dessen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn zumutbare Alternativen fehlen und sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert; das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien ist dabei ein wesentlicher Belang. Auf Basis dieser Daten bewerten wir die Betroffenheit der Arten und entwickeln geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen. Zum Schluss verfassen wir einen aussagekräftigen saP-Bericht nach den Vorgaben des Positionspapiers für Windkraft. Dabei arbeiten wir mit Erhebungen nach Südbeck et al. und der Vegetationskartierung nach Braun-Blanquet.
Der saP-Bericht für Windenergieanlagen gehört zu den Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren. Für das gesamte Verfahren in Deutschland bieten wir die fachliche Begleitung des BImSchG-Verfahrens an. Sehen Sie sich auch den Landschaftspflegerischen Begleitplan an. Allgemeine Erhebungen finden Sie unter naturschutzfachliche Detailerhebungen für Windparks, die Variante für Photovoltaik unter saP für PV-Parks.





