Schattenwurfgutachten für Windkraftanlagen und Windparks
Schattenwurfgutachten für Windkraftanlagen: Wir berechnen den periodischen Schattenwurf, optimieren die Planung und vermeiden Konflikte mit Anrainer:innen.
Je nach Standort, Sonneneinstrahlung und Geländebedingungen erzeugen die sich drehenden Rotorblätter von Windenergieanlagen einen periodisch auftretenden Schatten, der in regelmäßigen Abständen über Gebäude und Flächen streicht. Zu einer professionellen Windparkplanung gehört daher die Berechnung des zukünftigen Schattenwurfs. Mit präzisen Berechnungen und Modellen identifizieren wir die Belastungsbereiche, optimieren die Standortplanung (siehe Micrositing), setzen bei Bedarf Maßnahmen und sichern die Einhaltung der im Verfahren maßgeblichen Vorgaben. So werden Konflikte mit Anrainer:innen frühzeitig vermieden. Das Schattenwurfgutachten liefert dafür den Nachweis, an welchen Immissionsorten und in welchem Ausmaß Beschattung auftritt.
Beurteilt wird ein Schattenwurfgutachten in Verfahren je nach Land und Verfahren anhand fachlicher Richtwerte; häufig verwendet werden höchstens 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag bei der astronomisch maximal möglichen Beschattung. Das sind keine einheitlichen gesetzlichen Grenzwerte. Kommt eine Abschaltautomatik zum Einsatz, die meteorologische Größen wie die Sonnenscheinintensität berücksichtigt, wird häufig zusätzlich ein Richtwert für die tatsächliche Beschattungsdauer von höchstens 8 Stunden pro Jahr herangezogen; der maßgebliche Wert ist im jeweiligen Verfahren festzulegen. Die Werte werden für alle Anlagen gemeinsam betrachtet, die auf einen Immissionsort wirken, einschließlich benachbarter Windparks. Nach den LAI-Hinweisen zum Schattenwurf gilt der Tagesrichtwert bei geplanten Anlagen für die astronomisch maximal mögliche Dauer, bei bestehenden für die tatsächliche. Werden Richtwerte überschritten, sind Maßnahmen erforderlich. Für Projektierer:innen und Behörden ist damit nachvollziehbar, ob eine Abschaltung nötig wird und wie sich das auf den Betrieb auswirkt.
Maßgebliche Immissionsorte sind Wohn-, Schlaf-, Unterrichts- und Büroräume, Terrassen und Balkone zählen tagsüber gleichwertig. Der Schattenwurf wird nach gängiger Beurteilungspraxis dort betrachtet, wo ein Rotorblatt mindestens 20 Prozent der Sonnenscheibe verdeckt; der Mindestanteil ist im jeweiligen Beurteilungskonzept festgelegt. Die Dauer nimmt mit dem Abstand ab, größere Rotoren und höhere Naben vergrößern die Reichweite. Sonnenstände unter 3 Grad werden meist vernachlässigt, Geländehöhen werden berücksichtigt, die Abschirmung durch Bewuchs und Gebäude oft nicht. Im sogenannten Gewächshausmodus wird ein Immissionspunkt so gerechnet, als wäre er von allen Seiten verschattbar. Die astronomische Berechnung ist daher eine konservative Obergrenze. Beurteilt wird nur der Betrieb, nicht Bau oder Rückbau, und die Wirkung auf den Menschen bewertet bei Bedarf ein medizinisches Gutachten.
Werden die Richtwerte überschritten, lässt sich der Schattenwurf mit einer Abschaltautomatik begrenzen. Sie arbeitet mit Lichtsensoren, als Schwellenwert für schattenwerfenden Sonnenschein wird häufig eine direkte Sonnenstrahlung von 120 W/m² angesetzt; maßgeblich ist der im Bescheid oder Beurteilungskonzept festgelegte Wert. In Auflagen werden häufig der Nachweis der Parametrierung vor der Inbetriebnahme und Protokolle über den Betrieb verlangt, die mindestens ein Jahr aufbewahrt werden. Matte Beschichtungen der Rotorblätter mit geringem Glanzgrad verringern zudem störende Lichtblitze. Die Erkenntnisse des Schattenwurfgutachtens übernehmen wir direkt in die laufende Planung und in die Einreichunterlagen für das Bewilligungsverfahren (fachliche Begleitung Bewilligungsverfahren). Zur optischen Wirkung auf Anrainer:innen gehört auch das Landschaftsbild, das das Landschaftsbild- und Ortsbildgutachten bewertet. Weitere Gutachten im Genehmigungsverfahren: Betriebs- und Bauschallgutachten.





