Änderungsverfahren für Windparks: Begleitung und Einreichunterlagen

Technologie
Wind
Tätigkeitsfeld
Fachliche Begleitung Behördenverfahren
Gutachten / Fachbeiträge / Prüfungen
Phase
Planung
Subphase
Genehmigungsplanung

Änderungsverfahren für Windparks nach §18b, §18c oder §3a UVP-G: Wir begleiten Sie fachlich und erstellen sämtliche Einreichunterlagen.

Egal ob §18b, §18c oder §3a UVP-G: Wir wissen, wie es geht. Wir begleiten Ihr Änderungsverfahren fachlich fundiert und erstellen sämtliche Einreichunterlagen, von E-Recht, Rodung, Naturschutz und Luftfahrt über Baurecht bis Starkstromwegerecht. Alle Anpassungen werden präzise geplant und dokumentiert. Welcher Weg passt, hängt von Art und Umfang der Änderung ab.

Die drei Bestimmungen regeln unterschiedliche Situationen. § 3a UVP-G klärt, ob die Änderung eines bestehenden Vorhabens selbst UVP-pflichtig ist. Ausschlaggebend ist die Kapazitätsausweitung im Verhältnis zum Schwellenwert, in bestimmten Fällen entscheidet die Behörde im Einzelfall, ob erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind. Dabei werden Merkmale des Vorhabens, der Standort und die möglichen Auswirkungen berücksichtigt. Für Windparks, die in Spalte 2 oder 3 von Anhang 1 fallen, ist eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der Schwellenwert durch die Änderung erreicht wird oder bereits erreicht ist, die Kapazität um mindestens 50 Prozent des Schwellenwerts steigt und die Behörde erhebliche Auswirkungen feststellt. Soweit Anhang 1 nichts Abweichendes regelt, werden die in den letzten fünf Jahren genehmigten Kapazitäten einschließlich der beantragten Ausweitung zusammengerechnet, wobei die beantragte Änderung mindestens 25 Prozent des Schwellenwerts erreichen muss. Beantragt die Projektwerberin selbst eine UVP, entfällt die Einzelfallprüfung. Die Genehmigung einer Änderung kann auch das bereits genehmigte Vorhaben erfassen, soweit das zur Wahrung der Schutzinteressen erforderlich ist. Bei der Prüfung einer Kumulierung mit gleichartigen, räumlich zusammenhängenden Vorhaben entfällt die Einzelfallprüfung, wenn die geplante Änderung weniger als 25 Prozent des Schwellenwerts erreicht.

§ 18b UVP-G betrifft die Änderung eines bereits erteilten UVP-Bescheids vor dem Zuständigkeitsübergang. Die geänderte Variante muss die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen, und betroffene Parteien erhalten Gelegenheit, ihre Interessen einzubringen. § 18c UVP-G ermöglicht in bestimmten Fällen eine Anzeige statt eines neuen Genehmigungsverfahrens. Voraussetzung ist, dass die Änderung immissionsneutral ist oder eine technologische Weiterentwicklung mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen darstellt und den Ergebnissen der UVP nicht widerspricht. Der Anzeige liegt die Bestätigung einer Ziviltechnikerin, eines Ziviltechnikers oder eines Ingenieurbüros bei, und sie wird mindestens vier Wochen vor der Durchführung eingebracht. Hat die Behörde begründete Zweifel, leitet sie ein Änderungsverfahren nach § 18b ein. Tut sie das innerhalb von vier Wochen nicht, sind die Änderungen nicht genehmigungspflichtig.

So bleibt Ihr Windpark genehmigungsfähig und umsetzbar, und er behält seine Wirtschaftlichkeit, auch bei geänderten Rahmenbedingungen. Mehr als 40 UVP-Verfahren haben wir positiv abgewickelt. Unser Behördenwissen und unsere faktenbasierten Bewertungen zeigen, welche nächsten Schritte sinnvoll sind. Die Basis ist das ursprüngliche Bewilligungsverfahren für Windparks. Je nach Änderung werden etwa die UVE-Fachbeiträge oder die elektrotechnische Planung angepasst. Für die Modernisierung bestehender Anlagen gibt es die fachliche Begleitung im Repowering.

Ihre Vorteile beim Änderungsverfahren
Über 30 Jahre Erfahrung in der Planung und Umsetzung von Windenergieprojekten
Mehr als 40 positiv abgewickelte UVP-Verfahren
Fundiertes Behördenwissen und Kenntnisse der Sachverständigenanforderungen
Aussagekräftige, faktenbasierte Bewertungen und Empfehlungen für die nächsten Schritte
Lösungen, die flexibel an Ihre Wünsche angepasst sind
Innovative Lösungen für Smart-Grid-fähige Projekte
Transparente, authentische und lösungsorientierte Kommunikation nach innen wie nach außen
95 %ige Erfolgsquote in der Genehmigung von Windparkprojekten