UVE-Fachbeiträge zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Windparks
UVE-Fachbeiträge für Windparks: Fachbeiträge zur Umweltverträglichkeitsprüfung, u. a. zu Schall, Schattenwurf und Artenschutz, als fundierte Planungsgrundlage.
Erfolgreiche Windenergieprojekte starten mit fundiertem Umwelt-Know-how. Unsere Fachbeiträge zur Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) liefern Ihnen die Informationen, die Sie für eine effiziente Projektentwicklung benötigen. Im Fokus stehen lösungsorientierte Ansätze zu Schall-, Schattenwurf- und Artenschutzfragen sowie klare Empfehlungen, wie Sie Ihre Planung optimieren und Risiken minimieren. Mit gebündeltem Expert:innenwissen und mehr als 40 positiv abgewickelten UVP-Verfahren begleiten wir Sie auf dem Weg zu erfolgreichen und nachhaltigen Windenergieprojekten. Die Lösungen passen wir flexibel an Ihre Wünsche an.
Ob ein Windpark UVP-pflichtig ist, regelt das UVP-Gesetz 2000. Ein UVP-Verfahren ist ab einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mindestens 20 Konvertern mit je mindestens 0,5 MW vorgesehen. Über 1.000 m Seehöhe gelten 15 MW beziehungsweise 10 Konverter. In schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A greift ab 15 MW oder 10 Konvertern eine Einzelfallprüfung. Im Zweifel stellt die Behörde auf Antrag mit Bescheid fest, ob eine UVP durchzuführen ist, innerhalb von sechs Wochen. Zudem ist auf Antrag ein Vorverfahren durchzuführen, in dem die Behörde spätestens drei Monate nach Einlangen zum Konzept der UVE Stellung nimmt. Für Windkraftanlagen verlangt § 4a UVP-G 2000 zudem, sie vorrangig auf dafür planungsrechtlich bestimmten Flächen zu errichten. Bei Vorhaben, für die eine Einzelfallprüfung vorgesehen ist, entfällt sie, wenn die Kapazität weniger als 25 Prozent des Schwellenwerts beträgt; Kumulierungs- und Änderungstatbestände sind gesondert zu prüfen.
Die UVE beschreibt das Vorhaben, geprüfte Alternativen einschließlich der Nulloption, die betroffene Umwelt und die erheblichen Auswirkungen in Bau- und Betriebsphase, auch im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben. Dazu kommen Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert oder ausgeglichen werden, sowie eine allgemein verständliche Zusammenfassung. Geprüft werden Schutzgüter wie Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter. Jeder Fachbeitrag liefert dafür seinen Teil, vom Schall über den Schattenwurf bis zum Artenschutz. Zur UVE gehören auch ein Klima- und Energiekonzept, die Betrachtung der Anfälligkeit für schwere Unfälle, Naturkatastrophen und Klimawandelfolgen sowie ein Bodenschutzkonzept. Für bestimmte Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energie sehen einschlägige Rechtsvorschriften ein besonderes öffentliches Interesse vor; Reichweite und Rechtsfolge sind im Einzelfall zu prüfen. Das Vorhaben wird nach Lage, Art und Umfang einschließlich des Flächenbedarfs in Bau- und Betriebsphase beschrieben. Quellen und Datenlücken sind offenzulegen. Liegt eine strategische Umweltprüfung vor, nimmt die UVE auf sie Bezug. Die UVP dient dazu, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch die angewandten Methoden zu beschreiben.
Die einzelnen Themen vertiefen das Betriebs- und Bauschallgutachten, das Schattenwurfgutachten und die ornithologischen und fledermauskundlichen Gutachten. Hinzu kommen das Landschaftsbild- und Ortsbildgutachten und das Luftgütegutachten. Vorab klärt die fachliche Begleitung im UVP-Vorverfahren das Konzept.





